Die Meisterausbildung ist immer eine gute Investition in die eigene Zukunft. Bei der Finanzierung Ihrer Aufstiegsfortbildung werden Meisteranwärter durch das Aufstiegs-BAföG unterstützt.
Hier ein paar allgemeine Informationen:
- Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, bis zu 15.000 € vorgesehen. Davon werden 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Für den Rest kann ein zinsgünstiges Darlehen
in Anspruch genommen werden. - Die Förderung wird altersunabhängig geleistet.
- Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Ausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss oder eine mehrjährige und einschlägige Berufspraxis.
- Der Antrag wird beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung am Wohnsitz des Antragstellers gestellt.
Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare. - Bei Vollzeitmaßnahmen kann ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden. Dieser wird einkommens- und vermögensabhängig geleistet. Bei Vollzeitmaßnahmen sollte der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab dem Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat.
- Bei bestandener Prüfung werden 50 Prozent der Darlehenssumme auf Antrag erlassen.
- Existenzgründungserlass
- Leistungen des Arbeitgebers zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sind bei der Antragstellung anzugeben
oder sofern sie später erfolgen, offen zu legen. Der Maßnahmebeitrag wird um diese Leistungen gemindert.
Studienabbrecher und Hochschulabsolventen, deren höchster Grad der Bachelorabschluss ist, erhalten auch das Aufstiegs-BAföG.
Weitere Informationen und die Antragsformulare finden Sie hier.
Aus- und Fortbildungskosten steuerlich absetzen
Die Meisterschule wird vom Finanzamt im Normalfall als Fortbildung angesehen, und kann steuerlich abgesetzt werden.
Typische Beispiele für Aus- und Fortbildungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, sind:
- Computer (Abschreibung)
- doppelte Haushaltsführung
- Fachliteratur
- Fahrtkosten
- Kurs-/Seminar- und Studiengebühren
- Mehraufwendungen für Verpflegung
- Prüfungsgebühren
- Übernachtungskosten
Wichtig: Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechungen ist die Beratung durch einen Steuerberater zu empfehlen.